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Verkehrsmedizinische Begutachtung verständlich erklärt

Antworten auf Ihre Fragen zur Stufe-4-Untersuchung

Erfahren Sie, wann ein Stufe-4-Gutachten angeordnet wird, wer es durchführen darf und wie der Ablauf bei Verkehrsmed Zürich aussieht.

Wir erklären Kosten, Dauer und Voraussetzungen klar und nachvollziehbar – direkt von anerkannten Fachärzten für Verkehrsmedizin.

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Allgemeines zur Stufe-4-Begutachtung

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Was ist eine verkehrsmedizinische Stufe-4-Begutachtung?

Die verkehrsmedizinische Stufe-4-Begutachtung ist die umfassendste Fahreignungsbegutachtung in der Schweiz. Sie wird vom Strassenverkehrsamt angeordnet, wenn komplexe Problematiken auftreten.

Dr. med. Thomas Haupt beurteilen, ob eine Person gesundheitlich in der Lage ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Das Ergebnis ist ein rechtssicheres, schweizweit anerkanntes Gutachten für die Behörde.

Wann ordnet das Strassenverkehrsamt eine Stufe-4-Begutachtung an?

Eine Stufe-4-Begutachtung wird veranlasst, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen – zum Beispiel nach Alkohol - oder Drogenauffälligkeiten, gesundheitlicher Problematik, wiederholten Verkehrsdelikten. Die Untersuchung klärt, ob dauerhaft sicheres Fahren möglich ist. Sie erfolgt auf behördliche Anordnung und liefert eine objektive Entscheidungsgrundlage.

Wer darf eine Stufe-4-Begutachtung durchführen?

Nur Fachärzte mit SGRM-Anerkennung (Stufe 4) sind berechtigt, solche Gutachten zu erstellen. Diese Zulassung setzt eine spezialisierte Ausbildung, mehrjährige Erfahrung und regelmässige Weiterbildung voraus. Dadurch sind alle Stufe-4-Begutachtungen schweizweit gültig und rechtlich verbindlich.

Worin liegt der Unterschied zwischen Stufe 3 und Stufe-4-Begutachtung?

Stufe-3-Begutachtung umfasst ein Kurzgutachten für weniger komplexe Fälle. Stufe-4-Begutachtung dagegen ist eine  Gesamtbeurteilung mit Einbezug gesundheitlicher Problematik – sie liefert die umfassendste Prognose zur Fahreignung.

Wird das Gutachten in allen Kantonen anerkannt?

Ja. SGRM-konforme Stufe-4-Begutachtung werden in allen Kantonen anerkannt und sind für sämtliche Strassenverkehrsämter der Schweiz verbindlich.

Kann ich bei Ihnen eine Begutachtung durchführen lassen, auch wenn bereits eine frühere Begutachtung von einer anderen Institution erfolgt ist?

Ja. Sollte bereits in früheren Gutachten «Wiederzulassungsvoraussetzungen» empfohlen worden sein, ist die zu prüfen. In der Regel werden diese Voraussetzungen benötigt, um die Fahreignung befürworten zu können.

Welche Fachärzte sind beteiligt?

Ein verkehrsmedizinisch anerkannter Arzt der Stufe 4 nimmt die Begutachtung in eigener Verantwortung vor. Abhängig von der Fragestellung werden ärztliche Behandlungsberichte der betreuenden Ärztinnen/Ärzte angefordert und in die Beurteilung einbezogen.

Ablauf der Begutachtung

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Wie läuft eine Stufe-4-Begutachtung ab?‍

Die verkehrsmedizinische Stufe-4-Begutachtung verläuft in mehreren Schritten:

Amamnese: Ärztliches Gespräch über Gesundheitszustand, Krankengeschichte, Medikamente und frühere Verkehrsereignisse.

‍Untersuchung: Körperliche und orientierende neurologische Untersuchung sowie Sehtest. Bei Bedarf erfolgen Zusatztests oder Laboranalysen (z. B. Blut-, Urin- oder Haaranalyse).

‍Besprechung: Vorläufige Einschätzung und Erklärung des Weiteren Vorgehens.

Begutachtung:
Nach Eingang aller Befunde erstellt der Verkehrsmediziner das abschliessende, rechtssichere Gutachten und übermittelt es direkt an das Strassenverkehrsamt.

⏱ Hinweis: Die Begutachtung selbst erfolgt an einem Termin. Die anschliessende Erstellung des Gutachtens erfolgt, sobald alle Befunde vollständig vorliegen (siehe Sektion Ergebnisse & Beurteilung).

Wie lange dauert der Termin vor Ort?

In der Regel 60 – 90 Minuten.

Wie läuft die Kommunikation mit dem Strassenverkehrsamt?

Nach Terminbuchung fordern wir Ihre Akte vom zuständigen Strassenverkehrsamt an. Nach der Untersuchung wird das Gutachten an die Behörde übermittelt. Sie erhalten von der Behörde im Anschluss eine Kopie.

Werden ausländische Arztberichte anerkannt?

Ja – sofern sie vollständig dokumentiert, von einem Facharzt erstellt und beglaubigt übersetzt sind.In Zweifelsfällen kann eine Zusatzbeurteilung in der Schweiz verlangt werden.

Kosten & Organisation

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Was kostet ein Stufe-4-Gutachten?

Der Preis richtet sich nach dem Umfang der Untersuchung und den ausgewählten Abklärungsfeldern (z. B. Gesundheitszustand, Alkohol, Drogen inkl. Cannabis oder Medikamente).

Gebühr je nach Anzahl der Bereiche:

1 Feld:     CHF 1’750
2 Felder: CHF 2’100
3 Felder: CHF 2’350
4 Felder: CHF 2’600

Eine Urinanalyse ist Teil der Begutachtung.
Einzelne Urinkontrollen ausserhalb der Begutachtung (z. B. zur Abstinenzüberwachung)
werden separat mit CHF 120 pro Test verrechnet.

Warum kostet das Stufe-4-Gutachten pauschal ab CHF 1’700?

Der Preis basiert auf dem Gesamtaufwand der Begutachtung und umfasst sämtliche medizinischen, administrativen und forensischen Arbeitsschritte – von der Untersuchung bis zur Erstellung des rechtsgültigen Gutachtens.
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Die Begutachtung erfordert einen erheblichen zeitlichen und fachlichen Aufwand,
da alle Befunde sorgfältig geprüft, dokumentiert und rechtssicher zusammengeführt werden.
‍
So bleiben die Kosten transparent und planbar.

Was ist in den Kosten enthalten?

Aktenstudium, Untersuchung, Laboruntersuchung, Gutachtenerstellung und Versand.

Wie kann ich bezahlen?

Die Bezahlung erfolgt einfach und sicher online bei der Terminbuchung über unsere Webseite. Sie wählen Ihren Termin, bezahlen direkt per Kreditkarte, und erhalten eine Buchungsbestätigung per E-Mail. Die Rechnung gilt damit als bezahlt; eine zusätzliche Überweisung ist nicht erforderlich.

Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

Amtlichen Ausweis, Brille oder Kontaktlinsen (falls vorhanden), Medikamentenliste sowie aktuelle Arzt- und Spitalberichte

Was geschieht bei Terminabsage oder Nichterscheinen?

Bitte sagen Sie Ihren Termin mindestens 24 Stunden im Voraus ab oder verschieben ihn.

Bei späterer Absage oder Nichterscheinen fällt eine Ausfallpauschale von CHF 500.– pro Termin an, da die reservierte Zeit kurzfristig nicht neu vergeben werden kann.

Ausnahmen bei belegbaren Notfällen sind möglich.

Absagen können per E-Mail oder Telefon erfolgen; massgebend ist der Zeitpunkt des Eingang.

Welche Sprachen werden bei der Untersuchung angeboten?

Die Untersuchung wird in deutscher Sprache durchgeführt. Wenn Sie eine andere Sprache bevorzugen oder sich auf Deutsch unsicher fühlen, können Sie einen eigenen Dolmetscher mitbringen.

Muss ich nüchtern sein?

Nicht bezüglich Nahrung – aber Substanzkonsum ist verboten.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten trägt die betroffene Person. Die Krankenkasse übernimmt diese nicht, da es sich um eine behördlich angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung handelt und nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung.

Ergebnisse & Beurteilung

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Wann erhalte ich das Gutachten?

Nach Abschluss der Untersuchung und Eingang aller Befunde wird das Gutachten in der Regel innerhalb von sechs bis acht Wochen erstellt und an das Strassenverkehrsamt übermittelt. In Einzelfällen kann die Bearbeitung schneller erfolgen, insbesondere wenn alle Befunde frühzeitig vorliegen.

Wer erhält das Ergebnis?

Das Gutachten wird an das zuständige Strassenverkehrsamt übermittelt. er Klient erhält im Anschluss direkt von der Behörde eine Kopie des Gutachtens.

Abstinenz & Nachweise

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Wie lange muss ich abstinent sein?

Bei Alkohol in der Regel mindestens 6 Monate. Bei Drogen und Medikamenten (z. B. Cannabis, Cocain, Amphetamine, Opiate, Benzodiazepine und Schlafmedikamente) gilt in der Regel ebenfalls eine kontrollierte Abstinenz von 6 Monaten ab dem letzten nachgewiesenen Konsum.

Welche Tests gelten als Nachweis?

Alkohol: Haaranalyse

Cannabis (THC): Zur Dokumentation einer durchgehend negativen Kontrollreihe über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erfolgen die Urinkontrollen unangekündigt, unter Sichtkontrolle und inklusive Verfälschungstest (gemäss den Richtlinien der SGRM). Eine Haaranalyse auf THC ist in der Regel  nicht vorgesehen, kann aber in einigen Fällen sinnvoll sein.                                      

Andere Drogen und Medikamente (z. B. Cocain, Amphetamine, Opiate, Benzodiazepine, Schlafmedikamente):
Haaranalysen.

Wie lang muss mein Haar für eine Haaranalyse sein?

Für eine Haaranalyse müssen mindestens 3 cm unbehandeltes Kopfhaar ab der Kopfhaut vorhanden sein, was ungefähr einen Zeitraum von 3 bis 3,5 Monaten entspricht.

Kann ich die Begutachtung durchführen lassen, wenn meine Haare für Alkohol-, Drogen (nicht Cannabis) oder Medikamente weniger als 5 cm lang sind?

Ja – eine Begutachtung ist möglich, jedoch kann mit 3 cm Haarlänge nur ein Zeitraum von etwa 3 bis 3,5 Monaten abgedeckt werden, was nur in einigen Ausnahmen genügt.

Welches Haar wird für die Haaranalyse verwendet?

Standardmässig wird Kopfhaar verwendet, da es den untersuchten Zeitabschnitt am besten abbildet.

Es kann alternativ Sekundärhaar z.B. Bart, Brust, Bein untersucht werden, allerdings ist dann der Zeitraum nicht genau abschätzbar.
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Die Entscheidung über die geeignete Haarart trifft der Verkehrsmediziner.

Kann ich während der Abstinenz alkoholfreies Bier oder Produkte mit Alkoholzusatz verwenden?

Nein – während der Abstinenz sollten keine alkoholhaltigen oder alkoholfreien Produkte mit Restalkohol konsumiert oder angewendet werden.

Kann ich während der Abstinenz CBD-Produkte verwenden?

Nein – während einer angeordneten THC-Abstinenz sollten keine CBD-Produkte eingenommen oder angewendet werden. Viele CBD-Produkte enthalten Restmengen von THC, die bei Urin- oder Haaranalysen zu positiven Ergebnissen führen können.
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Auch Produkte, die als „THC-frei“ gekennzeichnet sind, können Spuren unterhalb der Deklarationsgrenze enthalten. Für einen zuverlässigen Abstinenznachweis ist daher der vollständige Verzicht auf CBD-Produkte erforderlich.

Beeinflussen Haarbehandlungen den Nachweis bei Haaranalysen (Alkohol, Drogen, Medikamente)?

Ja – chemische Haarbehandlungen wie Bleichen, Färben, Dauerwelle oder starke UV-Belastung können die Messergebnisse verfälschen oder den Nachweiswert vermindern.

Für eine zuverlässige Analyse wird unbehandeltes Kopfhaar empfohlen.
Ab der Kopfhaut müssen mindestens 3 cm vorhanden sein, um einen Nachweiszeitraum von etwa 3 bis 3,5 Monaten abdecken zu können.

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Kontakt:
Verkehrsmed – Dr. med. Thomas Haupt
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+41 44 543 57 05
info@verkehrsmed.ch
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